E-Bikes, Pedelec, Elektrofahrräder
E-Bike ist nicht gleich E-Bike
Der Begriff "E-Bike" wird meist pauschal für Fahrräder mit Motorunterstützung verwendet. Streng genommen muss jedoch zwischen "Pedelecs" und "E-Bikes" unterschieden werden. Bei beiden Modellen kann ein Motor als Tretunterstützung zugeschaltet werden. Verkehrsrechtlich gelten jedoch unterschiedliche Regeln.
Pedelecs
Die meisten in Deutschland als E-Bikes verkauften Fahrräder sind so genannte Pedelecs (Pedal Electric Cycles). Bei einem Pedelec arbeitet der Motor ausschließlich unterstützend, während gleichzeitig immer in die Pedale getreten werden muss. Ein Pedelec-Fahrrad kann also nicht ausschließlich mit Motorantrieb gefahren werden. Die maximale Höchstgeschwindigkeit mit Motorhilfe ist auf 25 Stundenkilometer (km/h) begrenzt. Verkehrsrechtlich sind sie als Fahrrad einzuordnen. Für einen Pedelec-Fahrer gelten die gleichen Verkehrsregeln nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) wie für den Fahrer eines herkömmlichen Drahtesels. Gibt es einen Fahrradweg, muss dieser benutzt werden. Für Pedelec ist zudem weder ein Führerschein noch eine Mofa-Prüfbescheinigung notwendig. Helm- und Kfz-Versicherungspflicht bestehen nicht.
Schnelle Pedelecs
Darüber hinaus gibt es auch Elektroräder, die wie ein Pedelec betrieben werden, aber deutlich schneller als 25 km/h fahren. Sie werden zum Teil zusammen mit einer behördlichen Zulassungsbescheinigung für Kleinkrafträder ausgeliefert. Das Anbringen eines gültigen Versicherungskennzeichens für Mofas ist aber Vorschrift. Zudem muss der Fahrer über eine Mofa-Prüfbescheinigung oder einen Führerschein der Klasse M verfügen (ausgenommen Personen, die vor dem 1. April 1965 geboren wurden).
E-Bikes
Im Unterschied zum Pedelec können die klassischen E-Bikes auch ohne Tretunterstützung, also allein mit Motorleistung gefahren werden. Die Geschwindigkeit kann der Fahrer über einen Drehgriff am Lenker stufenlos regeln. Solche E-Bikes gelten nach der Straßenverkehrs- Zulassungsordnung (StVZO) als Leichtmofas und dürfen - ohne Körpereinsatz des Radlers - eine Höchstgeschwindigkeit von nur 20 Stundenkilometer (km/h) erreichen. Die Straßenverkehrsordnung behandelt E-Bikes wie Mofas: Der Fahrer kann sowohl Straßen als auch für Mofas zugelassene Radwege benutzen, reine Fahrradwege hingegen sind tabu. Die Helmpflicht, die für Mofafahrer gilt, kommt für E-Biker hingegen nicht zur Anwendung.



